Volleyball in Wismar - SG Pädagogik Wismar e.V.


SG "Pädagogik" Wismar e.V.

S a t z u n g


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Sportgemeinschaft "Pädagogik" Wismar e.V.". "Die Abkürzung SG Päd. Wismar e.V. ist zulässig. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wismar eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. "Die SG "Pädagogik" Wismar e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern."

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Volleyballsportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Amateursportes sowie durch Trainings- und Übungsstunden und durch Teilnahme an Punktspielen oder Pokalturnieren verwirklicht. Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen und Bestrebungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Gründe der Ablehnung sind mitzuteilen. Vor der Aufnahme ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung zu gewähren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1 Ordentlichen Mitgliedern
2 Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren
3 Ehrenmitgliedern
4 Fördernden Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nehmen am Vereinsleben teil, sind aber nicht wahlberechtigt. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften und Einzelpersonen beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen jährlichen Beitrag nach Vereinbarung und können an den Mitgliederversammlungen allerdings ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen. Die Mitglieder sollen den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des Vereins im besondern nach Kräften fördern und die Beschlüsse der Organe des Vereins befolgen. Ferner sollen sie die Satzungen und Ordnungen der Verbände einhalten, in denen der Verein Mitglied ist.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1 wenn es trotz Mahnung wiederholt mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist
2 wenn es die Satzung in grober Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit geschädigt hat.
Bei erfolgtem Einspruch gegen einen Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung die letzte Entscheidung. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein, dagegen bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Vorstand auf der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens quartalsweise im voraus zu entrichten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem gewählten Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen vollgeschäftsfähig sein und werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Kinder und Jugendliche bestimmen einen Vertreter, der die Interessen dieser Gruppe im Vorstand als beratendes Mitglied wahrnimmt. Der Jugendvertreter muss mindestens 14 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Satzungsänderung,
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- die Beitragsfestsetzung,
- die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende
Entscheidung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins.
Jährlich im 2. Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 4.Teil der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn eine mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin veröffentlichte Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hat. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zusätzlich erfordern Satzungsänderungen zu § 2 dieser Satzung bei ihrer Abstimmung die Teilnahme von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Möglich ist hierbei die persönliche oder schriftliche Zustimmung bzw. Ablehnung unmittelbar vor dem Abstimmungszeitpunkt. Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handheben, sofern nicht von 10 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die geheime Abstimmung gefordert wird. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mit einbezogen. Erreicht bei mehreren aufgestellten Kandidaten keiner im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Finanzierung

Die wichtigsten Einnahmen des Vereins sind die Beiträge, Spenden und Schenkungen. Der oberste Grundsatz der Finanzierung des Vereins ergibt sich aus § 2 der Satzung. Die Finanzgeschäfte des Vereins werden durch den Schatzmeister geführt. Der Schatzmeister ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresabrechnung. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Verein seinen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Auflösung gefordert hat. Die Versammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 13 Vermögensfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung kann durch besondere Ordnungen ergänzt werden. Die Ordnungen dürfen keine satzungsändernde Wirkung haben. Diese Ordnungen treten in Kraft, sobald sie in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Wismar, den 24.04.2007

Anke Düran
Vorstandsvorsitzende

Vertretungsberechtigter Vorstand

___________ ___________ ___________ ___________ ___________
1.Vorsitzende/r
Anke Düran
2.Vorsitzende/r
Michael Schleicher
Schatzmeister/in
Sylke Bunge
Vorstandmitglied
Frank Reichelt
Vorstandmitglied
Marleen Papke

SG "Pädagogik" Wismar e.V.

Beitragsordnung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.2005

Gültig ab 01.07.2005

Mitgliedsbeitrag:
Voller Beitrag
5,00 € /Monat

Ermäßigter Beitrag (Schüler, Studenten, Azubis, Arbeitslose, Rentner, Hausfrauen u.a.)
3,50 € /Monat

Bei ruhender Mitgliedschaft (bei mindestens 6 monatiger Pause wegen Schwangerschaft, Krankheit, Beruf u.ä.)
1,50 €/Monat

Einmalige Aufnahmegebühr:
2,50 €



Fälligkeit der Beitragszahlung
Laut Satzung grundsätzlich mindestens Quartalsweise Zum 15. des Monats vor Beginn des Beitrags-Quartals

Zahlungsweise
Die Zahlung des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr erfolgt ab sofort nur noch per Lastschrift. Dazu hat jedes neue Mitglied mit der Aufnahmeerklärung eine Einzugsermächtigung mit Angabe der Bankverbindung dem Vorstand zu übergeben. Dauerauftragszahlungen bzw. Überweisungen gelten nicht als Lastschrift. Für jetzige Mitglieder ist in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Vorstand die Möglichkeit der Überweisung gegeben. Dabei wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,50 € pro Monat erhoben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine bzw. der Zahlungshöhe wird das vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.05 vorgeschlagene Mahnverfahren angewendet.

Bei unberechtigter Rückholung des eingezogenen Beitrags oder bei durch die Bank des Mitglieds nicht ausgeführten Lastschrift trägt das Mitglied die zusätzlichen Kosten, die dem Verein nachweislich entstehen.

Wismar, den 10.05.2005

gez. Anke Düran Vorstandsvorsitzende

 

 

 

Damen II::.

Mannschaft

Termine

Ergebnisse

Trainingszeiten

Gallery


Mixed Team::.

Mannschaft

Termine

Ergebnisse

Tabelle

Trainingszeiten

Gallery


Alte Herren::.

Mannschaft

Termine

Ergebnisse

Trainingszeiten

Gallery


Zufallsbild::.
Shop's::.
Volleyball Seiten::.
Werbung::.

Copyright by "Nico Chudzik"