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SG "Pädagogik" Wismar e.V.
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Sportgemeinschaft "Pädagogik" Wismar e.V.".
"Die Abkürzung SG Päd. Wismar e.V. ist zulässig. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Wismar eingetragen. Der Verein hat
seinen Sitz in Wismar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
"Die SG "Pädagogik" Wismar e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern."
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Volleyballsportes. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Amateursportes
sowie durch Trainings- und Übungsstunden und durch Teilnahme an Punktspielen
oder Pokalturnieren verwirklicht.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen
Bindungen und Bestrebungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das
schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen
Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Gründe der Ablehnung sind mitzuteilen.
Vor der Aufnahme ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Satzung zu gewähren.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1 Ordentlichen Mitgliedern
2 Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren
3 Ehrenmitgliedern
4 Fördernden Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht.
Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nehmen am Vereinsleben teil, sind aber nicht wahlberechtigt.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften und
Einzelpersonen beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser
Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen jährlichen Beitrag
nach Vereinbarung und können an den Mitgliederversammlungen allerdings ohne
Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
Die Mitglieder sollen den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des
Vereins im besondern nach Kräften fördern und die Beschlüsse der Organe
des Vereins befolgen. Ferner sollen sie die Satzungen und Ordnungen der
Verbände einhalten, in denen der Verein Mitglied ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Der Austritt ist nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1 wenn es trotz Mahnung wiederholt mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist
2 wenn es die Satzung in grober Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit geschädigt hat.
Bei erfolgtem Einspruch gegen einen Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung
die letzte Entscheidung.
Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein, dagegen
bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich
von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Vorstand auf der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Die Mitgliedsbeiträge sind mindestens quartalsweise im voraus zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein kann gerichtlich und
außergerichtlich von jedem gewählten Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen vollgeschäftsfähig sein und werden in der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt
die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
Kinder und Jugendliche bestimmen einen Vertreter, der die Interessen dieser
Gruppe im Vorstand als beratendes Mitglied wahrnimmt. Der Jugendvertreter muss
mindestens 14 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre sein.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Satzungsänderung,
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- die Beitragsfestsetzung,
- die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende
Entscheidung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins.
Jährlich im 2. Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden
ist oder wenn der 4.Teil der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe
von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung
der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand.
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner
Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn eine mindestens 10 Tage
vor dem Versammlungstermin veröffentlichte Tagesordnung auf die beabsichtigte
Satzungsänderung hingewiesen hat. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Zusätzlich erfordern Satzungsänderungen zu § 2 dieser Satzung bei ihrer Abstimmung
die Teilnahme von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Möglich
ist hierbei die persönliche oder schriftliche Zustimmung bzw. Ablehnung unmittelbar
vor dem Abstimmungszeitpunkt.
Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handheben, sofern nicht von 10 anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern die geheime Abstimmung gefordert wird.
Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mit einbezogen. Erreicht
bei mehreren aufgestellten Kandidaten keiner im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Finanzierung
Die wichtigsten Einnahmen des Vereins sind die Beiträge, Spenden
und Schenkungen. Der oberste Grundsatz der Finanzierung des Vereins
ergibt sich aus § 2 der Satzung. Die Finanzgeschäfte des Vereins
werden durch den Schatzmeister geführt. Der Schatzmeister ist Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt
er die Jahresabrechnung. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung
ist einzuberufen, wenn der Verein seinen satzungsmäßigen Zielen und
Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann oder wenn mindestens 1/3
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Auflösung gefordert hat.
Die Versammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern
beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung,
Entziehung der Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen
Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 13 Vermögensfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung kann durch besondere Ordnungen ergänzt werden. Die Ordnungen
dürfen keine satzungsändernde Wirkung haben. Diese Ordnungen treten in Kraft,
sobald sie in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden.
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Wismar, den 24.04.2007
Anke Düran
Vorstandsvorsitzende
Vertretungsberechtigter Vorstand
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1.Vorsitzende/r Anke Düran |
2.Vorsitzende/r Michael Schleicher |
Schatzmeister/in Sylke Bunge |
Vorstandmitglied Frank Reichelt |
Vorstandmitglied Marleen Papke |
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SG "Pädagogik" Wismar e.V.
Beitragsordnung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.2005
Gültig ab 01.07.2005
Mitgliedsbeitrag:
Voller Beitrag 5,00 € /Monat
Ermäßigter Beitrag (Schüler, Studenten, Azubis, Arbeitslose,
Rentner, Hausfrauen u.a.) 3,50 € /Monat
Bei ruhender Mitgliedschaft (bei mindestens 6 monatiger Pause wegen
Schwangerschaft, Krankheit, Beruf u.ä.) 1,50 €/Monat
Einmalige Aufnahmegebühr: 2,50 €
Fälligkeit der Beitragszahlung
Laut Satzung grundsätzlich mindestens Quartalsweise
Zum 15. des Monats vor Beginn des Beitrags-Quartals
Zahlungsweise
Die Zahlung des Beitrages sowie der Aufnahmegebühr erfolgt ab sofort nur noch per Lastschrift. Dazu hat jedes neue Mitglied mit der Aufnahmeerklärung eine Einzugsermächtigung mit Angabe der Bankverbindung dem Vorstand zu übergeben. Dauerauftragszahlungen bzw. Überweisungen gelten nicht als Lastschrift.
Für jetzige Mitglieder ist in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Vorstand die Möglichkeit der Überweisung gegeben. Dabei wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,50 € pro Monat erhoben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine bzw. der Zahlungshöhe wird das vom Vorstand auf der Mitgliederversammlung vom 10.05.05 vorgeschlagene Mahnverfahren angewendet.
Bei unberechtigter Rückholung des eingezogenen Beitrags oder bei durch die Bank des Mitglieds nicht ausgeführten Lastschrift trägt das Mitglied die zusätzlichen Kosten, die dem Verein nachweislich entstehen.
Wismar, den 10.05.2005
gez. Anke Düran
Vorstandsvorsitzende
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