Satzung


SG "Pädagogik" Wismar e.V.

S a t z u n g


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Sportgemeinschaft "Pädagogik" Wismar e.V.". "Die Abkürzung SG Päd. Wismar e.V. ist zulässig. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wismar unter Registernummer VR 80 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die SG "Pädagogik" Wismar e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern."

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Volleyballsportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Amateursportes sowie durch Trainings- und Übungsstunden und durch Teilnahme an Punktspielen oder Pokalturnieren verwirklicht. Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen und Bestrebungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Gründe der Ablehnung sind mitzuteilen.
Vor der Aufnahme ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung zu gewähren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht.
Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nehmen am Vereinsleben teil, sind aber nicht wahlberechtigt.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften und Einzelpersonen beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen jährlichen Beitrag nach Vereinbarung und können an den Mitgliederversammlungen allerdings ohne Stimmund Wahlrecht teilnehmen.
Die Mitglieder sollen den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des Vereins im besondern nach Kräften fördern und die Beschlüsse der Organe des Vereins befolgen. Ferner sollen sie die Satzungen und Ordnungen der Verbände einhalten, in denen der Verein Mitglied ist.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

Bei erfolgtem Einspruch gegen einen Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung die letzte Entscheidung. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein, dagegen bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind quartalsweise im Voraus zu entrichten. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Vorstand auf der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem gewählten Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen vollgeschäftsfähig sein und werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche Vergütung trifft der Vorstand. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein (z.B. an Übungsleiter) gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Kinder und Jugendliche bestimmen einen Vertreter, der die Interessen dieser Gruppe im Vorstand als beratendes Mitglied wahrnimmt. Der Jugendvertreter muss mindestens 14 Jahre alt und soll nicht älter als 26 Jahre sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Jährlich im 2. Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 4.Teil der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand.
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt per e-mail oder schriftlich. Sie gilt als form- und fristgerecht zugegangen, wenn sie drei Tage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Vereinsvorstand bekannt gegebene Adresse oder e-mailadresse versandt worden ist.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn eine mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin veröffentlichte Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hat. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zusätzlich erfordern Satzungsänderungen zu § 2 dieser Satzung bei ihrer Abstimmung die Teilnahme von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Möglich ist hierbei die persönliche oder schriftliche Zustimmung bzw. Ablehnung unmittelbar vor dem Abstimmungszeitpunkt.
Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handheben, sofern nicht von mindestens zehn anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die geheime Abstimmung gefordert wird. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mit einbezogen. Erreicht bei mehreren aufgestellten Kandidaten keiner im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10 Haftungsausschluss

Die Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden sie von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die diese bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 11 Finanzierung

Die wichtigsten Einnahmen des Vereins sind die Beiträge, Spenden und Schenkungen. Der oberste Grundsatz der Finanzierung des Vereins ergibt sich aus § 2 der Satzung. Die Finanzgeschäfte des Vereins werden durch den Schatzmeister geführt. Der Schatzmeister ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresabrechnung. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstands über den Berichtszeitraum und der Ausweis über die Höhe und Veränderung der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen, über deren Bildung der Vorstand beschlossen hat.

§ 12 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinsordnungen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Er kann insbesondere Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgaben erlassen:

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten, insbesondere den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Verein seinen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Auflösung gefordert hat.
Die Versammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Volleyballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Pflege des Volleyballsportes.

§ 16 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.

Wismar, den 21.06.2011

Anke Düran


Neuer Vorstand seit 21.06.2011

___________ ___________ ___________ ___________ ___________
1.Vorsitzende/r
Anke Düran
2.Vorsitzende/r
Michael Schleicher
Schatzmeister/in
Sylke Bunge
Vorstandmitglied
Steffen Lehmann
Vorstandmitglied
Rene' Standfuß