Satzung
SG "Pädagogik" Wismar e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Sportgemeinschaft "Pädagogik" Wismar e.V.". "Die Abkürzung SG Päd. Wismar e.V. ist zulässig. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wismar unter Registernummer VR 80 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die SG "Pädagogik" Wismar e.V. ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern."
§ 2 ZweckZweck des Vereins ist die Pflege des Volleyballsportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Amateursportes sowie durch Trainings- und Übungsstunden und durch Teilnahme an Punktspielen oder Pokalturnieren verwirklicht. Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen und Bestrebungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das schriftlich einzureichende
Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb
eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
eingelegt werden. Die Gründe der Ablehnung sind mitzuteilen.
Vor der Aufnahme ist dem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung zu gewähren.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren
- Ehrenmitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben ein aktives und
passives Wahlrecht.
Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nehmen am Vereinsleben
teil, sind aber nicht wahlberechtigt.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften und Einzelpersonen beitreten, ohne
dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen jährlichen
Beitrag nach Vereinbarung und können an den Mitgliederversammlungen allerdings ohne Stimmund
Wahlrecht teilnehmen.
Die Mitglieder sollen den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des Vereins im besondern nach
Kräften fördern und die Beschlüsse der Organe des Vereins befolgen. Ferner sollen sie die Satzungen
und Ordnungen der Verbände einhalten, in denen der Verein Mitglied ist.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt ist nach einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Quartalsende
zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wenn es trotz Mahnung wiederholt mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist
- wenn es die Satzung in grober Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt hat.
Bei erfolgtem Einspruch gegen einen Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung die letzte Entscheidung. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein, dagegen bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.
§ 6 MitgliedsbeiträgeDer monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind quartalsweise im Voraus zu entrichten. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Vorstand auf der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 7 OrganeOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem gewählten Vorstandsmitglied
einzeln vertreten werden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen vollgeschäftsfähig sein und werden in der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er ist gegenüber der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Bedarf können die Vorstandsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG
(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche Vergütung trifft der Vorstand.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein (z.B. an Übungsleiter) gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.
Kinder und Jugendliche bestimmen einen Vertreter, der die Interessen dieser Gruppe im Vorstand als
beratendes Mitglied wahrnimmt. Der Jugendvertreter muss mindestens 14 Jahre alt und soll nicht älter
als 26 Jahre sein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Satzungsänderung,
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- die Beitragsfestsetzung,
- die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes,
- den Ausschluss eines Mitgliedes,
- die Auflösung des Vereins.
Jährlich im 2. Quartal muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 4.Teil der Mitglieder
schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zuständig für
die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand.
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn
der 2. Vorsitzende.
Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung erfolgt per e-mail oder schriftlich. Sie gilt als form- und fristgerecht zugegangen,
wenn sie drei Tage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Vereinsvorstand bekannt
gegebene Adresse oder e-mailadresse versandt worden ist.
Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn eine mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin
veröffentlichte Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen
hat. Sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zusätzlich erfordern
Satzungsänderungen zu § 2 dieser Satzung bei ihrer Abstimmung die Teilnahme von mindestens
2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Möglich ist hierbei die persönliche oder schriftliche Zustimmung
bzw. Ablehnung unmittelbar vor dem Abstimmungszeitpunkt.
Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handheben, sofern nicht von mindestens zehn anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern die geheime Abstimmung gefordert wird.
Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Berechnung der
Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mit einbezogen. Erreicht bei mehreren aufgestellten Kandidaten
keiner im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmzahl statt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
Die Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen,
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Werden sie von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen
zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste, die diese bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder
Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
Die wichtigsten Einnahmen des Vereins sind die Beiträge, Spenden und Schenkungen. Der oberste Grundsatz der Finanzierung des Vereins ergibt sich aus § 2 der Satzung. Die Finanzgeschäfte des Vereins werden durch den Schatzmeister geführt. Der Schatzmeister ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresabrechnung. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstands über den Berichtszeitraum und der Ausweis über die Höhe und Veränderung der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen, über deren Bildung der Vorstand beschlossen hat.
§ 12 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die
Vereinsordnungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Vereinsordnungen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. Er
kann insbesondere Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgaben erlassen:
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Finanzordnung
- Wahlordnung
- Geschäftsordnung für Vereinsorgane
- Jugendordnung
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten, insbesondere den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Verein seinen satzungsmäßigen Zielen und
Aufgaben nicht mehr gerecht werden kann oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich die Auflösung gefordert hat.
Die Versammlung ist mit den anwesenden Vereinsmitgliedern beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
§ 15 VermögensfallBei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Volleyballverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Pflege des Volleyballsportes.
§ 16 SchlussbestimmungenDiese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher geltenden Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Wismar, den 21.06.2011Anke Düran
Neuer Vorstand seit 21.06.2011
| ___________ | ___________ | ___________ | ___________ | ___________ |
| 1.Vorsitzende/r Anke Düran |
2.Vorsitzende/r Michael Schleicher |
Schatzmeister/in Sylke Bunge |
Vorstandmitglied Steffen Lehmann |
Vorstandmitglied Rene' Standfuß |
